GSchV hinaus. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach es sich dabei um eine Hochwasserschutzmassnahme handeln soll, nicht zu ändern. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern der Schwarzbelag als Hochwasserschutzmassnahme gelten könnte. Das Argument, wonach die Zuflüsse zu den Pumpenschächten nicht noch zusätzlich vom Schwemmgut vom Vorplatz belastet würden, scheint wenig plausibel und im Vergleich zur erhöhten Gefahr einer aufgrund des Schwarzbelags ermöglichten Mehrnutzung des Aussenbereichs im Falle eines Hochwassers vernachlässigbar. Auch der Schwarzbelag erweist sich als rechtswidrig und kann entsprechend nicht bewilligt werden.