hervorgehobenen Bereichen des Aussenbereichs gemäss eingereichter Skizze (Beschwerdebeilage 26) auch mit Platten versehen waren. Wie die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 6. September 2024 vielmehr nachvollziehbar ausführt, ist auf den Bildern, welche die Beschwerdeführenden im Baubewilligungsverfahren mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 einreichten, in diesen Bereichen eine grüne Wiese zu erkennen.21 Ebenso fehlt ein entsprechender Beweis, dass im Bereich des Autounterstandes unter dem Kies ein Schwarzbelag vorhanden war.