Beides sei mit Kies überdeckt worden. Zwischen der Laube und dem Plattenweg habe sich schliesslich Schwemmland befunden, und es sei davon auszugehen, dass sich darunter ebenfalls noch Platten befänden. Der beantragte Schwarzbelag falle damit unter den Besitzstandsschutz von Art. 3 Abs. 2 BauG.