e) Gemäss den Beschwerdeführenden diene der neu vorgesehene Schwarzbelag zwischen Wohnhaus und Gewässer (Projektänderungsinhalt g) einerseits dem vereinfachten Unterhalt (z.B. beim Schneeräumen) sowie einem einheitlichen Erscheinungsbild und andererseits dem Hochwasserschutz, weil dadurch Erosionen verhindert würden und die Reinigung einfacher sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz verändere sich die Versickerungssituation dadurch nicht, da die Versickerung sowieso über eine fix installierte Pumpenanlage sichergestellt werde. Es sei daher keine natürliche Versickerung vorgesehen.