Da sich auch die darüberliegende Laube EG (Süd) als unzulässig erweist (vgl. E. 6e) und abzubrechen ist (E. 7), ist das Argument der Beschwerdeführenden auch nicht zu hören, wonach die drei Stützen für diese Laube aus statischen Gründen eine Notwendigkeit darstellen. Die provisorischen Stützen können weiterhin stehen bleiben, bis der Abbruch der Laube vollzogen wird. Auch diese drei geplanten Pfosten erweisen sich somit als materiell rechtswidrig, weshalb die Vorinstanz diesen zu Recht den Bauabschlag erteilt hat.