Ebenso wenig können sie aus dem rechtswidrig erstellten Betonanbau etwas zu ihren Gunsten ableiten. Die geplanten drei Pfosten stellen – wie die vorangehenden Projektänderungsinhalte (E. 6b und 6c) – eine im Gewässerraum unzulässige Erweiterung des Gebäudes dar, welche nicht vom Bestandesschutz gemäss Art. 41 Abs. 2 GschV gedeckt ist. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Da sich auch die darüberliegende Laube EG (Süd) als unzulässig erweist (vgl. E. 6e) und abzubrechen ist (E. 7), ist das Argument der Beschwerdeführenden auch nicht zu hören, wonach die drei Stützen für diese Laube aus statischen Gründen eine Notwendigkeit darstellen.