Der alte Holzunterstand, welcher fast bis ans Gewässer reichte, wurde komplett abgebrochen und durch einen Betonanbau ersetzt. Letzterer musste gestützt auf den Entscheid der BVE vom 13. Juni 2017 (BVE 110/2017/24) wieder zurückgebaut werden. Durch den kompletten Abbruch des alten Holzunterstands ging dessen Besitzstand verloren, womit sich die Beschwerdeführenden nicht auf diesen altrechtlichen Zustand berufen können. Ebenso wenig können sie aus dem rechtswidrig erstellten Betonanbau etwas zu ihren Gunsten ableiten.