dem Regierungsstatthalteramt und der Bauverwaltung der Gemeinde ausgearbeitete Rückbauvariante seien schliesslich die drei Pfosten auf der Bachmauer entfernt und die Mauer auf die ursprünglichen Masse der auskragenden Bodenplatte zurückversetzt worden. Da die Bodenplatte nun nicht mehr auskragend ausgestaltet sei, benötige sie – wie bei der ursprünglichen Konstruktion – ein zusätzliches statisches Element. Die beantragten Stützen würden dem Bestandesschutz nach Art. 3 Abs. 2 BauG unterstehen, da sie eine Umbaute darstellen würden, welche die Rechtswidrigkeit nicht verstärke, sondern gar reduziere. Früher sei der ganze Vorplatz überdacht gewesen.