Auch diese Flügelmauer stellt eine nach Art. 41c Abs. 2 GschV unzulässige Erweiterung dar, welche die Funktion des Gewässerraums berührt. Sie ist daher materiell rechtswidrig und nicht bewilligungsfähig. Das Argument der Beschwerdeführenden, wonach es sich dabei ebenfalls um eine Hochwasserschutzmassnahme handle, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung zu prüfen.