GSchV kommt somit für die beiden Vormauerungen nicht in Frage, womit sich diese als materiell rechtswidrig erweisen. Die weiteren Argumente der Beschwerdeführenden vermögen daran nichts zu ändern, sind jedoch bei der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung zu berücksichtigen (E. 7e). c) Was die bereits realisierte Flügelmauer (Nord) im UG an der Westfassade (Projektänderungsinhalt c) anbelangt, so argumentieren die Beschwerdeführenden, auch bei dieser Flügelmauer handle es sich um eine Hochwasserschutzmassnahme und damit ein Unterhalt bzw. eine zeitgemässe Erneuerung, welche die Rechtswidrigkeit nicht verstärke.