Da es sich jedoch nicht um einen blossen Umbau, sondern eine Erweiterung hin zum Gewässer handelt, wird die Funktion des Gewässerraums berührt, indem dieser durch die Erweiterung zusätzlich beansprucht wird. Wenn sich die Beschwerdeführenden sodann auf den Bestandesschutz von Art. 3 BauG berufen, so ist dieser – wie ausgeführt – nicht beachtlich (E. 3c und E. 6a), womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Eine Bewilligung gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV kommt somit für die beiden Vormauerungen nicht in Frage, womit sich diese als materiell rechtswidrig erweisen.