Auch wenn die beiden Vormauerungen eine eher geringfügige Vergrösserung des strittigen Gebäudes darstellen, so handelt es sich dennoch um eine bauliche Erweiterung einer bereits im Gewässerabstand liegenden Baute. Eine solche bauliche Erweiterung ist unabhängig von deren Umfang nicht vom gewässerschutzrechtlichen Bestandesschutz gedeckt. Zwar können laut Bundesgericht auch Umbauten zulässig sein, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren. Da es sich jedoch nicht um einen blossen Umbau, sondern eine Erweiterung hin zum Gewässer handelt, wird die Funktion des Gewässerraums berührt, indem dieser durch die Erweiterung zusätzlich beansprucht wird.