Falls die Vormauern tatsächlich zurückgebaut werden müssten, sei nicht gewährleistet, dass die alten Stampfbetonmauern ohne Armierungen einem erneuten Hochwasser standhalten würden. Es handle sich folglich betreffend Hochwasserschutz um Unterhalt beziehungsweise eine zeitgemässe Erneuerung und kumulativ um eine Aussendämmung, welche die Rechtswidrigkeit nicht verstärke. Die Vormauern seien auch unter dem Gesichtspunkt des Objekt- und Hochwasserschutzes zu betrachten und zu bewilligen.