Die Vormauern würden daher bereits unter diesem Aspekt eine Unterhaltsmassnahme oder zeitgemässe Erneuerungsmassnahme nach Art. 3 Abs. 2 BauG darstellen. Inzwischen hätten sie ein Gutachten bei einem bisher unbeteiligten Architekturbüro eingeholt, welches bestätige, dass die Vormauern sowohl aus Isolationsgründen wie auch bezüglich des Hochwasserschutzes notwendig gewesen seien. Falls die Vormauern tatsächlich zurückgebaut werden müssten, sei nicht gewährleistet, dass die alten Stampfbetonmauern ohne Armierungen einem erneuten Hochwasser standhalten würden.