Diese würden damit dem Hochwasserschutz durch die Verbesserung der Statik und wasserdichten Versiegelung des Untergeschosses sowie der Aussendämmung des alten Mauerwerks dienen. Die einzige Möglichkeit, um das Objekt effektiv vor Überschwemmungen zu schützen, sei die Erstellung der Vormauern gewesen. Das Hochwasser vom 24. Juni 2021 habe gezeigt, wie notwendig und effektiv diese bauliche Massnahmen gewesen seien. Die Vormauern würden daher bereits unter diesem Aspekt eine Unterhaltsmassnahme oder zeitgemässe Erneuerungsmassnahme nach Art. 3 Abs. 2 BauG darstellen.