mässigkeitsprinzips auch Umbauten zulässig sein können, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit der zu beurteilenden Bauvorhaben gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV ist nachfolgend einzeln zu prüfen. b) Zunächst geht es um die Vormauerung (Nord) im UG an der Westfassade (Projektänderungsinhalt a) und die Vormauerung (Süd) mit Betonsockel im UG an der Westfassade (Projektänderungsinhalt b), welche beide bereits realisiert sind. In Zusammenhang mit diesen Vormauerungen bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei in den letzten 20 Jahren gleich zu zwei 19 2022/280 vom 21. September 2023, E. 5.5, mit weiteren Hinweisen.