Zu prüfen ist damit, ob die vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben (Projektänderungsinhalte a, b, c, d, g, h und i) gestützt auf den Bestandesschutz gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV bewilligt werden können, wie dies die Beschwerdeführenden der Ansicht sind. Dabei ist – wie in E. 3c ausgeführt – zu beachten, dass es sich dabei erstens um eine eigenständige Bestandesgarantie handelt, weshalb Art. 3 BauG nicht zur Anwendung gelangt, zweitens lässt diese gewässerschutzrechtliche Bestandesgarantie die Änderung, eine Erweiterung oder den Wiederaufbau im Gewässerraum nicht zu, wobei unter Berücksichtigung des Normzwecks und des Verhältnis-