a) Zu prüfen ist damit, ob die vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben (Projektänderungsinhalte a, b, c, d, g, h und i) gestützt auf den Bestandesschutz gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV bewilligt werden können, wie dies die Beschwerdeführenden der Ansicht sind.