Bei Betrachtung des Bebauungsbilds lässt sich Folgendes festhalten: Zunächst steht – der Beurteilung des AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung folgend (vgl. E. 5b) – fest, dass es vorliegend nicht um die Füllung von Unterbrüchen in der bestehenden Bebauung geht und es sich damit nicht um eine Baulücke handelt, zumal die Parzelle bereits überbaut ist. Auch stellen sich die Raumverhältnisse hier nicht so beengt dar, dass die Freihaltung des Gewässerraums der streitbetroffenen Parzelle von vornherein keinen Nutzen für die Funktion des Gewässers bringt bzw. ökologisch keinen Sinn macht.