41 Abs. 1 Bst. abis GSchV auch auf die vorliegende Situation (überbauten Parzelle in nicht dicht überbautem Gebiet) Anwendung finden soll, obwohl sich die Bestimmung gemäss Wortlaut nur auf unüberbaute Parzellen bezieht. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nur ausnahmsweise abgewichen werden darf, wenn aus triftigen Gründen anzunehmen ist, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.18 18 BVR 2015 S. 450 E. 4.1 mit Hinweisen.