So ist die Aufzählung in Art. 41c Abs. 1 GschV abschliessend formuliert und der Wortlaut der erwähnten Ausnahmen Art. 41c Abs. 1 Bst. a und Bst. abis GSchV ist eindeutig und lässt keine Unklarheiten offen. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführenden ist es daher nicht zulässig, dass durch Auslegung eine weitere Ausnahme hinzugefügt wird, wonach generell Ausnahmebewilligungen auch bei überbauten Grundstücken in nicht dicht überbautem Gebiet zulässig sind. Näher zu prüfen ist jedoch – und dies scheinen die Beschwerdeführenden letztlich auch geltend zu machen –, ob Art. 41 Abs. 1 Bst.