c) Die Beschwerdeführenden argumentieren, der vorliegende Fall einer überbauten Parzelle in nicht dicht überbautem Gebiet sei mit den Ausnahmen von Art. 41c Abs. 1 Bst. a und Bst. abis GSchV nicht abgedeckt, sondern befinde sich irgendwo dazwischen. Es trifft zu, dass diese Konstellation keinen Ausnahmetatbestand von Art. 41c Abs. 1 GschV darstellt. Wenn die Beschwerdeführenden aber der Ansicht sind, dass es sich dabei um eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts und damit eine gesetzgeberische Lücke handle, so kann ihnen nicht gefolgt werden. So ist die Aufzählung in Art.