Wie andernorts ausgeführt (vgl. E 6d/f und E. 7d), können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den ursprünglichen Zustand berufen, ging der Bestandesschutz des alten Schopfes sowie des alten Unterstandes durch deren kompletten Abbruch doch verloren. Wenn die Beschwerdeführenden daher in den Schlussbemerkungen gestützt auf diesen Vorzustand von einer erheblichen Reduktion und nicht von einer Erweiterung ausgehen, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Parzelle Rüegsau Grundbuchblatt Nr. I.________ stellt damit kein dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GschV dar.