Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden in den Schlussbemerkungen vom 8. November 2024 hat das AGR vorliegend das Kriterium der geringfügigen Erweiterung zu Recht verneint, da es sich insgesamt um einen grösseren Umbau mit mehreren Bauteilen im Gewässerraum handelt. Wie andernorts ausgeführt (vgl. E 6d/f und E. 7d), können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den ursprünglichen Zustand berufen, ging der Bestandesschutz des alten Schopfes sowie des alten Unterstandes durch deren kompletten Abbruch doch verloren.