___ in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführenden – wie ausgeführt – ihren Standpunkt kaum näher begründen, auch die Gemeinde nicht von einem dicht überbauten Gebiet ausgeht und der Begriff des dicht überbauten Gebietes grundsätzlich restriktiv auszulegen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden in den Schlussbemerkungen vom 8. November 2024 hat das AGR vorliegend das Kriterium der geringfügigen Erweiterung zu Recht verneint, da es sich insgesamt um einen grösseren Umbau mit mehreren Bauteilen im Gewässerraum handelt.