Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden in den Schlussbemerkungen vom 8. November 2024 führt das AGR dabei aus, wieso es sich vorliegend nicht um ein dicht überbautes Gebiet handelt, auch wenn der Gewässerraum im Betrachtungsperimeter mehr als 50 % Bauten und Anlagen aufweist, nämlich weil die Einzelfallkriterien grösstenteils negativ ausfallen. Die BVD sieht daher keinen Anlass, das Verneinen des Vorliegens eines dicht überbauten Gebiets auf der strittigen Parzelle Rüegsau Grundbuchblatt Nr. I.______