unterscheide sich im Baubewilligungsverfahren nur marginal von der Beurteilung im Rahmen einer Nutzungsplanung, weshalb sie auf die Ausführungen in der Verfügung vom 27. August 2024 verweisen würden. Im Baubewilligungsverfahren könne im Rahmen der Einzelfallprüfung zusätzlich auch das Kriterium der geringfügigen Erweiterung geprüft werden. Da es vorliegend um einen grösseren Umbau gehe und mehrere Bauteile und Anlagen im Gewässerraum zu liegen kommen würden, sei dieses Kriterium zu verneinen. Auch wenn der Gewässerraum im Betrachtungsperimeter mehr als 50 % Bauten und Anlagen aufweise, würden die Einzelfallkriterien grösstenteils negativ ausfallen und bei der Parzelle Nr. I.____