In der Stellungnahme vom 2. September 2024 führte das AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung, sodann aus, gemäss dem Erläuterungsbericht zur Ortsplanungsrevision von Rüegsau Kapitel 3.7.4 sei die Festlegung der dicht überbauten Gebiete nicht abschliessend, so dass in Baubewilligungsverfahren mit Zustimmung des AGR weitere Gebiete als dicht überbaut bezeichnet werden könnten. Die Beurteilung von dicht überbautem Gebiet nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a GschV 9/21 BVD 110/2024/105