Auch wenn der Gewässerraum im Betrachtungsperimeter mehr als 50 % Bauten und Anlagen aufweist, fallen die Einzelfallkriterien grösstenteils negativ aus. Konkret liegt die Parzelle nicht an zentraler Lage, ist nicht Teil einer Zentrumszone mit hoher Ausnützung, ist keine Baulücke oder geringfügige Erweiterung einer bestehenden Anlage, die Grundstücke in der Umgebung sind baulich nicht weitgehend ausgenutzt und es handelt sich nicht um eine Aufwertung des Gewässerraumes. Die Parzelle Nr. I.________ gilt deshalb nicht als dicht überbaut gemäss Art. 41a Abs. 4 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 20. Oktober 1998 (GschV; SR 814.201).[…]»