Im Norden und Osten sind die angrenzenden Bauzonen überbaut, ansonsten sind die nachbarlichen Grundstücke allesamt noch unüberbaut, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist. Der Standort tangiert keine bedeutenden siedlungsinternen Grün- oder Freiräume und ebenfalls ist längerfristig kein naturnaher Ausbau an diesem Standort vorgesehen, weshalb diese beiden Kriterien zu bejahen sind. Schliesslich ist nicht mit einer Aufwertung des Gewässerraumes im Sinne des Gewässerschutzgesetzes zu rechnen, womit dieses Kriterium zu verneinen ist.