Das Kriterium der zentralen Lage ist deshalb zu verneinen. Es handelt sich ebenfalls nicht um einen Standort, der Teil einer Kern- oder Zentrumszone mit hoher Ausnutzung ist, weshalb dieses Kriterium ebenfalls zu verneinen ist. Vorliegend handelt es sich auch nicht um eine Baulücke, da die Parzelle bereits überbaut ist und es angrenzend grundsätzlich auch keine weiteren Bauten gibt, die auf der Parzelle Nr. I.________ eine Lücke in der Bebauungsstruktur ergeben würden. Das Kriterium der geringfügigen Erweiterung einer bestehenden Anlage kann vorliegend nicht geprüft werden, da kein Bauvorhaben vorliegt, und ist deshalb zu verneinen.