«[…] Nach Ausweisung eines Betrachtungsperimeters kann festgehalten werden, dass der Gewässerraum im Betrachtungsperimeter mehr als 50 % befestigte Strukturen aufweist. Es ist somit eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei die Mehrheit der massgebenden Kriterien gemäss der AHOP erfüllt sein muss. Bei der betroffenen Parzelle Nr. I.________ handelt es sich um eine Wohn- und Gewerbezone (WG) 2 in einer kleineren Gebäudegruppe nördlich des Ortsteils B.________ (Makroperimeter). Es handelt sich dabei nicht um einen Standort, der im Verhältnis zum umgebenden Siedlungskörper an zentraler Lage liegt. Das Kriterium der zentralen Lage ist deshalb zu verneinen.