Folglich lasse sich nicht argumentieren, wieso Ausnahmebewilligungen in dicht überbautem Gebiet zulässig sein sollten und auch in nicht dicht überbautem Gebiet, dort aber nur, wenn das Grundstück nicht überbaut sei. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber nicht bewusst gewesen sei, dass er aus grammatikalischer Sicht eine Lücke geschaffen habe. Es 16 Beilage zur Stellungnahme des AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung, vom 2. September 2024. 17 Vgl. Stellungnahme des AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung, vom 2. September 2024, Materielles Ziff. 4.