Folglich sei davon auszugehen gewesen, dass der Bach auch zukünftig eingeengt bleibe. Diese Haltung des Verordnungsgebers werde gestützt von Art. 1 GSchG, wonach dieses den Zweck habe, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Wo keine zusätzliche nachteilige Einwirkung vorliege, bestehe folglich auch kein Schutzzweck. Folglich lasse sich nicht argumentieren, wieso Ausnahmebewilligungen in dicht überbautem Gebiet zulässig sein sollten und auch in nicht dicht überbautem Gebiet, dort aber nur, wenn das Grundstück nicht überbaut sei.