abis GschV habe der Verordnungsgeber festgehalten, was der Sinn und Zweck der neuen Bestimmung sei. So sollten neue Bauten dort möglich sein, wo «die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin auf Grund von bestehenden Anlagen mit Bestandschutz auf lange Sicht beengt bleiben». Diese Situation treffe auf ihr Grundstück zu. Die Mauer am Bach sei vom Bestandesschutz gedeckt und zudem aus Hochwasserschutzüberlegungen notwendig. Auch der bisherige Schopf und der Unterstand seien vom Bestandesschutz gedeckt gewesen. Folglich sei davon auszugehen gewesen, dass der Bach auch zukünftig eingeengt bleibe.