abis GschV anzusiedeln. Das Grundstück sei überbaut, befinde sich jedoch derzeit nicht in dicht überbautem Gebiet. Die Bestimmung sei bezüglich der Frage, was für überbaute Grundstücke in nicht dicht überbautem Gebiet gelte, jedoch unklar. Folglich sei durch Auslegung festzustellen, ob ein bewusstes Schweigen des Verordnungsgebers oder eine Lücke praeter legem vorliege. In den Erläuterungen des Bundesrats zu Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GschV habe der Verordnungsgeber festgehalten, was der Sinn und Zweck der neuen Bestimmung sei.