5. Art. 41c Abs. 1 Bst. a und Bst. abis GSchV a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihr Grundstück liege gestützt auf die aktuelle Ortsplanung in einem nicht dicht überbauten Gebiet. Diese Klassifizierung werde bestritten, befinde sich das fragliche Grundstück doch inmitten einer dichten, wenn auch kleinen Überbauung und sei eingeklemmt zwischen dem B.________ und der G.________strasse. Gestützt auf die aktuelle Ortsplanung komme aktuell einzig Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GschV in Frage. Die Verhältnisse des fraglichen Grundstücks seien jedoch genau genommen irgendwo zwischen Art. 41c Abs. 1 Bst. a sowie Bst. abis GschV anzusiedeln.