Aufgrund dieser rechtskräftigen Beurteilung des AGR sowie der Umstände, dass sich die Beurteilung von dicht überbautem Gebiet nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a GschV im Baubewilligungsverfahren nur marginal von der Beurteilung im Rahmen einer Nutzungsplanung unterscheidet17 und das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets auch im Baubewilligungsverfahren zu verneinen ist (vgl. E. 5b), besteht kein Grund zur Sistierung des Verfahrens bis Inkraftsetzung der Ortsplanungsrevision. Entsprechend ist der vorliegend angefochtene Entscheid – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – nicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter der Anweisung, das Verfahren zu sistieren.