b) Mit Verfügung vom 27. August 2024 genehmigte das AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung, die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Rüegsau.16 Dabei wies es u.a. die Einsprache der Beschwerdeführenden ab und verneinte dabei bei deren Parzelle Rüegsau Grundbuchblatt Nr. I.________ das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets nach Art. 41a Abs. 4 Bst. a GschV. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieser rechtskräftigen Beurteilung des AGR sowie der Umstände, dass sich die Beurteilung von dicht überbautem Gebiet nach Art. 41c Abs. 1 Bst.