nungsrevision hätten sie Einsprache erhoben. Bis heute (Zeitpunkt der Beschwerde: 2. August 2024) habe das AGR die Ortsplanungsrevision noch nicht genehmigt und es sei noch nicht über ihre Einsprache entschieden worden. Damit habe die Vorinstanz über Wiederherstellungen entschieden, obwohl die Bauten gestützt auf das laufende Verfahren auch ohne die Besitzstandsgarantie durchaus bewilligungsfähig sein könnten. Der Entscheid sei folglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei zudem anzuweisen, das Verfahren so lange zu sistieren, bis die Ortsplanungsrevision in Kraft getreten sei.