Dies habe Einfluss auf den notwendigen Gewässerabstand bzw. die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen. Wenn ihr Grundstück als dicht überbaut beurteilt werde, sei eine Ausnahmebewilligung für die unbestritten zonenkonformen Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a GschV möglich, womit die Anlagen auch ohne die Anwendung des Bestandesschutzes bewilligt werden könnten. Folglich sei der Ausgang dieses Verfahrens für das vorliegende Verfahren von elementarer Bedeutung. Gegen die öffentlich aufgelegte Ortspla-