a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten mit Stellungnahme vom 17. Mai 2024 die Sistierung des Verfahrens verlangt. Über dieses Sistierungsgesuch habe die Leitbehörde nie entschieden. Im angefochtenen Entscheid verweise sie lapidar auf die Verfügung vom 16. April 2024, was unzureichend sei. Die Ortsplanungsrevision der Gemeinde, welche zwischen dem 14. April 2022 bis zum 16. Mai 2022 öffentlich aufgelegt wurde, beabsichtige unter anderem die Neufestlegung von dicht und nicht dicht überbautem Gebiet. Dies habe Einfluss auf den notwendigen Gewässerabstand bzw. die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen.