Abs. 2 GschV eine eigenständige Bestandesgarantie, weshalb die grosszügigere Bestandesgarantie nach Art. 3 BauG (Erweiterungen zulässig, wenn Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird) – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführenden – nicht zur Anwendung gelangt. 4. Sistierung