Gemäss den unbestrittenen Ausführungen im Amtsbericht Wasserbaupolizei des TBA OIK IV vom 8. April 2020 genügte zu diesem Zeitpunkt der von der Gemeinde Rüegsau festgelegte Gewässerraum/Gewässerabstand von 8 m den bundesrechtlichen Vorgaben nicht mehr, da im kommunalen Recht der Gewässerabstand und nicht der Gewässerraum festgelegt ist, d.h. die Gewässerräume nach Bundesrecht noch nicht festgelegt wurden. Folglich war der Gewässerabstand gemäss TBA OIK IV nach den Übergangsbestimmungen der GSchV zu bemessen und betrug damit 10 m gemessen ab dem Böschungsfuss.