Einzig Art. 41c Abs. 1 Bst abis GschV, auf welchen sich die Beschwerdeführer u.a. stützen (vgl. E. 5a), trat erst am 1. Mai 2017 und damit höchstwahrscheinlich nach Realisierung der strittigen, bereits ausgeführten Bauvorhaben in Kraft. Da es sich – sollten die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sein – um für die Beschwerdeführer milderes Recht handelt, gelangt diese Bestimmung dennoch zur Anwendung und ist entsprechend zu prüfen (E. 5c). 3. Grundlagen Gewässerschutzrecht