Angaben im Jahr 2014 gekauft und ab Herbst 2015 mit den Bauarbeiten begonnen. Die ausgeführten, hier noch zu beurteilenden Bauvorhaben wurden damit irgendwann nach diesem Zeitpunkt realisiert. Die massgebenden, nachfolgend zu prüfenden Bestimmungen des Gewässerschutzrechts und waren auch schon zu diesem Zeitpunkt in Kraft, weshalb das anwendbare Recht vorliegend dem heute geltenden Recht entspricht und – neben den beiden noch nicht erstellten Bauvorhaben – auch die bereits realisierten Bauvorhaben nach geltendem Recht zu beurteilen sind. Einzig Art.