a) Fünf der vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben sind bereits realisiert (Projektänderungsinhalte a, b, c, h und i), womit es sich diesbezüglich um ein nachträgliches Baugesuchsverfahren handelt. Die verbleibenden zwei zu beurteilenden Bauvorhaben (Projektänderungsinhalte d und g) sind noch nicht erstellt, weshalb es sich diesbezüglich um ein ursprüngliches Baugesuchsverfahren handelt.