a) Mit Gesamtentscheid vom 2. Juli 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt für einen Teil der Bauvorhaben (Projektänderungsinhalte e, f, j, k, l, m, n, o und p) die Baubewilligung, für die restlichen Bauvorhaben (Projektänderungsinhalte a, b, c, d, g, h und i) dagegen den Bauabschlag. Soweit die nicht bewilligten Bauvorhaben bereits realisiert wurden, verfügte es zudem die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Beschwerdeführenden wehren sich nur gegen den Bauabschlag und die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen.