zichte. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Stellungnahme vom 8. November 2024 zu den eingegangenen Eingaben der Gemeinde, des Regierungsstatthalteramts und des AGR und hielten an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vollumfänglich fest. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvorausetzungen