3.4 Kommt die Bauherrschaft der Verfügung nicht innert der gesetzten Frist vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Baupolizeibehörde – ohne weitere Verfügung – zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf Kosten der Bauherrschaft die Wiederherstellung selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG). 3. Gegen den Gesamtentscheid vom 2. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden am 2. August 2024 Beschwerde bei BVD ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: